Blog

29.05.2024

Wie AK und WKÖ das Klagsmomnopol erhalten wollen III

Fortsetzung von Blog “Wie AK und WKÖ das Klagsmomnopol erhalten wollen II”.

AK und WKÖ nehmen in diesem Sinn Stellung und der Seniorenrat und der VKI werden auch dafür instrumentalisiert.

Die AK schreibt etwa:

Zitat:
Die BAK äußert Bedenken zu den vorgesehenen Zulassungskriterien für „Qualifizierte Einrich- tungen“. Die im Entwurf genannten Bedingungen sind sehr niederschwellig und reichen nicht aus, um Umgehungskonstruktionen zu verhindern, bei denen letztlich ein Erwerbszweck im Vordergrund steht. Es wäre nämlich auf Basis der Anforderungen im Entwurf etwa für Rechts- anwaltskanzleien oder Prozesskostenfinanzierungsunternehmen keine große Hürde, einen „Verbraucherverein“ zu gründen, der aber im Wesentlichen der Kundenakquise dient. So sind zB im Bereich der Mietzinsüberprüfung Anbieter zu beobachten, die auf den ersten Blick nicht als Prozesskostenfinanzierungsunternehmen erkennbar sind. Auch durch die ge- wählte Bezugnahme auf den sehr allgemein gehaltenen Richtlinientext in § 1 QEG bestehen Unschärfen, die aus Sicht der BAK klargestellt werden sollten.

Der Seniorenrat (ÖVP und SPÖ), der selbst noch nie eine Verbandsklage zum Schutz seiner Senioren gemacht hat, schreibt:

Zitat:
Aus der Sicht von Seniorinnen und Senioren ist es notwendig, dass diese die Sicherheit haben, nicht auf möglicherweise unseriöse Einrichtungen hereinfallen zu können.
Deshalb ist es notwendig, bei der Anerkennung von qualifizierten Einrichtungen (§ 1 oder § 2) mit möglichst hohen Standards anzusetzen.
Es sollte vermieden werden, dass Einrichtungen, deren primärer (auch oft kommerzieller) Zweck es ist zu klagen, eine Anerkennung gemäß § 1 oder § 2 bekommen können.

Am seltsamsten erscheint mir die Stellungnahme des VKI. Da schreiben die Autor:innen auf 16 Seiten sehr gescheite Sachen, doch die Seiten 5 - 8 sind im Stil und Layout anders. Also ob von dritter Seite eingefügt. Jedenfalls beschreiben diese Zeile die kühnsten Ideen der AK:Diese letzte Passage zielt gegen den VSV, weil wir auch die Interessen von EPUs und KMUs gegen Konzerne wie VW vertreten.

Zitat:
Die Interessensgegensätze zwischen Verbraucher und Unternehmer sind diametral gelagert, sodass jede auch nur mögliche Öffnung von Interessen und/ oder Satzungszweck unbedingt zu vermeiden ist. Anzustreben ist eine ausschließliche Tätigkeit bzw. ein ausschließliches Interesse im vorangegangenen, definierten Zeitraum und das Fehlen dieses Ausschlusskriteriums muss zur Abweisung der Anerkennung als QE führen.

Das zielt direkt auf den VSV, weil der in seinen Statuten auch die Vertretung von EPUs und KMUs gegen Konzerne wie VW verankert hat.

Zitat:
Ein wesentliches Risiko stellt die missbräuchliche Verwendung von QE zu Erwerbszwecken/ zur Verfolgung von unternehmerischen Zielen dar. Die Gründung einer entsprechenden juristischen Person mit der notwendigen Satzungsurkunde ist eine leichte und kostenextensive Übung. Die in § 2 vorgesehene Grenze von „nicht mehr als 20% ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen” stellt prima vista eine Hürde dar. Die Quelle von Zuwendungen ist aber leicht verschleierbar, ebenso leicht sind in einem Verein „Strohmänner” einsetzbar. Zweifelsohne gibt es potentiell interessierte Unternehmer, die versuchen werden, derartige Konstruktionsmöglichkeiten zur Verfolgung von unternehmerischen Zwecken / zur Gewinnerzielung zu missbrauchen. Umso wichtiger ist, dass klare Kriterien aufgestellt werden, was vom Begriff „Schutz von Verbraucherinteressen” umfasst wird und die Wesentlichkeit der dauerhaften Erfüllung der Kriterien ernst genommen wird. Sonst werden QE in vieler Zahl entstehen, deren Mitglieder Strohmänner von unternehmerisch tätigen Geschäftsleuten sind. Diese sammeln Gelder und spezialisieren sich auf lukrative Klagsführungen und unterhalten eine Website mit verbraucherschutzrelevanten Informationen. Klagsführungen und W ebsite-Informationen stellen aber nur einen sehr kleinen Teil jener Tätigkeiten dar, die unter dem Begriff „Schutz von Verbraucherinteressen” zu subsumieren sind. Die Klagstätigkeit darf daher nur eine von vielen verbraucherschutz-relevanten Tätigkeiten sein und muss zu den anderen verbraucherschutz-relevanten Tätigkeiten in einem untergeordneten, ausgewogenen Verhältnis stehen.

Und zum Abschluss noch der Link auf die Stellungnahme des Verbraucherschutzvereines. Man kann diese auf der Website des Parlamentes auch ganz einfach durch Klick unterstützen.

Am 12.6.2024 soll im Ministerrat eine Regierungsvorlage beschlossen werden. Ich bin gespannt, welche Änderungen es - im Lichte der Stellungnahmen - geben wird.

Admin - 14:47 @ Verbraucherschutz, Sammelklage, Politik | Kommentar hinzufügen

E-Mail
Instagram
LinkedIn