Blog

29.05.2024

Wie AK und WKÖ das Klagsmonopol erhalten wollen II

Fortsetzung von Blog “Wie AK und WKÖ das Klagsmonopol erhalten wollen I”.

- Die Anerkennung von QEs ist höchst merkwürdig geregelt:

Die AK und die WKÖ sind sowohl für innerstaatliche als auch für grenzüberschreitende Verbandsklagen per Gesetz legitimiert; sie brauchen also keine Anerkennung durch den dafür zuständigen Bundeskartellanwalt.

Das ist bei der WKÖ insoweit völlig unerklärlich, als die Interessensvertretung der Unternehmerseite mit Verbraucherschutz gar nichts am Hut hat. Die ÖVP hat sich auch vehement dagegen gewehrt, den Entwurf auch auf Kleinunternehmer auszudehnen. Das obwohl rund 98% der Mitglieder der WKÖ EPUs und KMUs sind.

Die Landwirtschaftskammer, der ÖGB und der Seniorenrat weerden auch ex lege für Klagen legitimiert. Diese Institutionen haben aber seit 1979 (Inkrafttreten des Konsumentenschutz-gesetzes mit Verbandsklagelegitimationen) bis heute noch nie eine Verbandsklage geführt.

Der VKI - leider inzwischen eine Art Vorfeldorganisation der AK (einziges ordentliches Mitglied) - darf ex lege innerstaatliche Klagen führen und muss für grenzüberschreitende Klagen die Anerkennung als QE anstreben.

Immerhin sieht der Entwurf vor, dass NGOs die Anerkennung als QE beim Kartellanwalt beantragen dürfen.

Die Stellungnahme von WKÖ, AK, Seniorenrat und VKI sind nun gekennzeichnet davon, dass vor den Gefahren gewarnt wird, wenn “Umgehungskonstrukte” von Anwälten oder Prozessfinanzierern auf den Markt kommen wollten. Das muss durch strengste Regeln verhindert werden. Warum? Weil diese Gruppen Entgelte für Ihre Leistungen empfangen wollen.

Das haben AK (wegen der Zwangsbeiträge der Mitglieder) und der VKI (wegen 5 Milliarden Bundesförderung) nicht nötig und das soll auch so bleiben.

Fortsetzung in Blog “Wie AK und WKÖ das Klagsmonopol erhalten wollen III”.

Admin - 14:34 @ Verbraucherschutz, Sammelklage, Politik | Kommentar hinzufügen

E-Mail
Instagram
LinkedIn